AGB´s des Veranstalters: Kuhnle-Tours Drucken
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Allgemeine Mietbedingungen
 
1. Abschluss des Mietvertrages
a) Der Abschluss des Mietvertrages soll durch eine schriftliche Buchungsanmeldung des Mieters und eine entsprechende Mietbestätigung des Vermieters erfolgen.
b) Der Mieter ist an seine Anmeldung zwei Wochen gebunden. Der Mietvertrag wird durch die Bestätigung des Vermieters innerhalb der zweiwöchigen Frist geschlossen. Kurzfristige Buchungen (Anmeldung zwei Wochen vor Mietbeginn) führen durch die sofortige Bestätigung bzw. die Zulassung des Mieters zur Bootscharter zum Vertragsabschluss.
c) Weicht die Mietbestätigung von der Buchungsanmeldung des Mieters ab. so liegt darin ein neuer Vertragsantrag. an den der Vermieter für zehn Tage gebunden ist. Der Mieter kann diesen Vertrag innerhalb der zehntägigen Frist annehmen.

2. Zahlung des Mietpreises
Nach Abschluss des Mietvertrages ist mindestens eine Anzahlung von 40 % des Gesamtmietpreises sofort fällig. Wird die Anzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übersendung der Mietbestätigung geleistet, ist der Vermieter berechtigt, die Buchung zu stornieren. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Buchungsanmeldung unterschrieben hat. Der Restbetrag ist spätestens vier Wochen vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Unterlagen wie Reisegutschein und Anreisebeschreibung zu zahlen.

3. Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters (Prospekt/Katalog) sowie den Buchungsunterlagen (speziell nach der Buchungsanmeldung und - bestätigung
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche des Mieters sollen in die Buchungsanmeldung und -bestätigung aufgenommen werden.
c) Alle Mietobjekte sind voll versichert. Bei Bootscharter in Deutschland ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bootsvermieter sowie gegen die mit ihm im Versicherungsverhältnis stehende Gesellschaft jedoch ausgeschlossen, wenn bei Buchung nachweislich falsche Angaben bezüglich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Führerscheine zum ordnungsgemäßen Führen eines Bootes gemacht wurden.

4. Preisänderungen
Der Vermieter kann 4 Monate nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch 21 Tage vor Mietbeginn, Preiserhöhungen in der Höhe vorsehen, in welcher sich seine Preise oder die seiner Leistungsträger nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhersehbar erhöht haben. Sollte sich hierdurch der
Gesamtmietpreis um 5% erhöhen, kann der Mieter kostenlos von Vertrag zurücktreten.

5. Leistungsänderungen
Abänderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von der vertraglichen Vereinbarung sind nur zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben durch den Vermieter veranlasst sind und im übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Der Fall der nicht vorhersehbaren höheren Gewalt ist unten in Ziffer 20 geregelt. Bei Bootscharter behält sich der Vermieter jedoch das Recht vor, den Ausgangs- und Zielhafen zu ändern, die Richtung von Einfachfahrten umzukehren, eine Einwegreise in eine Hin- und Rückreise zu ändern oder umgekehrt. Diese Änderungen können in keinem Fall der Grund einer Annullierung durch den Mieter sein. Der Vermieter erstattet jedoch den bezahlten Mehrbetrag für eine Einwegreise, die in eine Hin- und Rückreise geändert wurde. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Kann das Boot nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt übergeben werden, so kann der Vermieter ein gleich- oder höherwertiges Ersatzboot stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Kann der Vermieter nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem vereinbarten Übergabetermin ein gleich— oder höherwertiges Ersatzboot stellen, so kann der Charterer den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall ist der Vermieter zur vollen Rückzahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird jedoch alles tun, um den Mieter rechtzeitig zu benachrichtigen, damit diesem keine vermeidbaren Kosten entstehen.

6. Rücktritt des Mieters
a) Nach einem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Mieter verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen:
-  bis 91 Tage vor Reisebeginn: 30% des Mietpreis - mindestens jedoch EUR 30,- pro angemeldete Person.
- danach bis zum 61. Tag vor Reisebeginn: 40% vom Mietpreis
- ab 60. bis 46. Tag vor Reisebeginn: 60% des Mietpreises
- ab 45. bis 31. Tag vor Reisebeginn: 90% des Mietpreises.
- ab 30. Tag 100% des Mietpreises.
b) Der Nachweis eines niedrigeren oder nicht eingetretenen Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.
Maßgeblich für den Verlauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Dem Reisenden wird empfohlen, schriftlich zurückzutreten.
 
7. Änderungen auf Verlangen den Mieter
Verlangt der Mieter nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen hinsichtlich des Anreisedatums, des Abfahrts- oder Rückgabehafens. des Bootstyps,  so entstehen dem Vermieter die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Mieters. Daher muss der Vermieter die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten.
Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet der Vermieter nur eine Bearbeitungsgebühr von EUR3O,- pro angemeldeten Teilnehmer.
 
8. Ersatzmieter und Verbot der Untervermietung
Der Mieter kann sich bis zum Mietbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Erfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten hat der Mieter zu tragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht dem Vermieter gemeldete Überlassung eines Mietobjektes an eine Ersatzperson den Versicherungsschutz gefährdet. Der Anmelder der Reise haftet dann für alle möglichen Schäden.
Der Mieter darf das Boot oder die Ferienwohnung nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untervermieten.

9. Mindestteilnehmerzahl
Ist bei der Buchung der Reise oder eines Kurses eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich, so kann der Vermieter bis zu zwei Wochen vor der Anreise von dem Mietvertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Der Vermieter ist zur unverzüglichen Information den Mieters verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muss dem Mieter so schnell wie möglich übermittelt werden. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten.

10. Übernahme des Bootes bzw. der Ferienwohnung durch den Mieter
Das Boot oder die Ferienwohnung nebst gegebenenfalls erforderlicher Papiere wird dem Mieter übergeben
a) gegen Unterzeichnung eines Übergabeformulars
h) bei Bootscharter nach Abnahme des Inventars und Gegenzeichnung einer Inventarliste
c) soweit vorgeschrieben nach Nachweis des Bootsführerscheins oder sonstiger erforderlicher Berechtigungszeugnisse
d) gegen Vorlage des Mietgutscheins — Vouchers, der nach vollständiger Bezahlung dem Mieter ausgehändigt wird
e) gegen Hergabe der Kaution. Die Kaution in der ausgewiesenen Höhe ist beim Vermieter vor Ort zu hinterlegen. Dieser Betrag. abzüglich des verbrauchten Kraftstoffs oder möglichen Nebenkosten, wird am Ende der Reise zurückerstattet, vorausgesetzt, dass das Mietobjekt und seine Ausstattung sauber und unbeschädigt zur vereinbarten Zeit und bei Bootscharter am vereinbarten Ort zurückgegeben wird.
Beschwerden und Ansprüche wegen Mängel an dem Boot oder seiner Ausrüstung bzw. in der Ferienwohnung  und an deren Ausstattung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht bei Übernahme schriftlich vermerkt werden. Der Mieter übernimmt es, jeden verlorenen, kaputtgegangenen, gestohlenen oder beschädigten Ausrüstungsgegenstand zu melden und kann anschließend für diese Artikel zur Verantwortung gezogen werden.
Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls beginnt die Haftung des Mieters für Schäden am Mietobjekt.
In manchen Revieren oder auf  Wunsch den Mieters wird bei der Bootscharter eine Probefahrt durchgeführt; die dazu erforderliche Zeit wird ebenso wie die gesamte Zeit der Übergabe auf die Mietzeit angerechnet. Hierfür sind bis zu 2 Stunden zu veranschlagen.

11. Bereitstellung des Mietobjektes. Versicherung
a) Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in betriebsfähigem, sauberem Zustand mit allen für die Reise erforderlichen und in der Inventarliste bzw. bei Ferienwohnungen in der Katalogbeschreibung angegebenen Geräten und Ausrüstungsgegenständen zur Verfügung zu stellen.
b) Der Vermieter hat das Mietobjekt mitsamt Ausrüstung gegen Schäden zu versichern, die durch Feuer, Diebstahl und sonstige Sachgefahren entstehen (Bei Bootscharter: Vollkaskoversicherung); Er versichert das Mietobjekt auch gegen Haftpflichtansprüche Dritter. Der Eigenanteil (Selbstbehalt) des Mieters für einen etwaigen Kasko- oder auch Haftpflichtschaden geht pro Schadensfall bis zur Höhe der hinterlegten Kaution. Der Abschluss der vorgenannten Versicherungen führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für Schäden, die von der Versicherung nicht ersetzt werden.
Die Versicherung des Vermieters deckt nicht die persönlichen Gegenstände des Mieters und der Vermieter akzeptiert unter keinen Umständen die Verantwortung im Fall den Verlustes oder Schadens der persönlichen Gegenstände des Mieters auf dem Boot oder dem Gelände des Vermieters, außer wenn dieser Fall aufgrund der Nachlässigkeit des Vermieters oder seines Personals herbeigeführt wurde,
c) Ist das Boot mit Echolot und/oder Querstrahlruder ausgerüstet, so stellen diese lediglich Hilfsaggregate dar, die für eine ordnungsgemäße Handhabung des Bootes nicht erforderlich sind. Das etwaige Nichtfunktionieren dieser Aggregate stellt daher keinen Mangel dar.

12. Rückgabe des Bootes oder der Ferienwohnung
a) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt am Ende der vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Ort dem Vermieter gereinigt zurückzugeben mit dem vollständigen Inventar und in dem Zustand, wie er bei der Übergabe festgestellt wurde. Tag und Uhrzeit der Rückgabe werden auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Die Abnahme des Mietobjektes erfolgt erst nach der Räumung durch den Mieter.
b) Der Mieter ist verantwortlich für die rechtzeitige Rückgabe des Mietobjektes. Bei Bootscharter hat der Mieter seine Route so einzurichten, dass selbst bei unvorhergesehenen Verzögerungen wie schlechte Wind- und Wetterverhältnisse ein rechtzeitiges Eintreffen gewährleistet ist Verlässt der Mieter das Boot an einem anderen Ort am der vereinbarten Stelle zur Rückgabe, so hat er alte Aufwendungen der Überführung zum vereinbarten Ort zu tragen. Weitere Schäden, die durch die verspätete Rückgabe beim Vermieter eintreten wie Ausfall der Nachfolgecharter hat der Mieter ebenfalls zu ersetzen, es sei denn er weist nach, dass er die Verspätung nicht verschuldet hat Bei einer Überziehung der vertraglich vereinbarten Charterzeit ist der anteilig zu berechnende Mehrcharterpreis auch dann zu bezahlen, wenn ein weiterer Schaden nicht eingetreten ist.
c) Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden am Boot oder der Ausrüstung bzw. in der Ferienwohnung oder an deren Ausstattung aufzulisten und den Schadenshergang nebst Schadenszeit unter Angabe von etwaigen Zeugen und sonstigen Beweismitteln zu beschreiben.

13. Besatzung. Gebrauchsbeschränkungen bei Bootscharter
a) Das Boot muss mit wenigstens 2 Personen besetzt sein. Etwaige Ausnahmen hat sich der Mieter durch den Vermieter schriftlich bestätigen zu lassen. Das Boot darf während der Fahrt nur die im Prospekt des Vermieters angegebene Personenzahl an Bord haben. -
b) Der Mieter ist an die im Katalog des Vermieters angegebenen Revierbegrenzungen gebunden. Ein Verlassen dieser Grenzen ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich, da ansonsten kein Versicherungsschutz besteht
c) Der Mieter darf das Boot nicht für Zwecke des Abschleppens, in Regatten, zur Ausübung eines Gewerbes wie gewerbsmäßiger Fischfang, Handel oder Transport nutzen. Das Boot darf nur zu privatem Gebrauch und nur im Rahmen des geltenden See-  und Zollrechts benutzt werden. Mit der Ausnahme von Notsituationen herrscht Nachtfahrverbot. Ein Verstoß hiergegen macht die Versicherung des Bootes ungültig und der Mieter wird verantwortlich gegenüber allen Ansprüchen, auch über die Höhe der Kaution hinaus. Weiterhin ist der Vermieter nach Erhalt der Nachricht eines solchen Verstoßes berechtigt, unverzüglich das Boot wieder zurückzunehmen, ohne dass irgendeine Rückerstattung oder Schadensersatz an den Mieter erfolgt. Der Vermieter hat das Recht, das Bootfahren zu untersagen. wenn ungewöhnliche oder gefährliche Gegebenheiten vorliegen.
d) Der Mieter, der Skipper und der Co-Skipper übernehmen alle Pflichten, die den Vercharterer oder Eigentümer als Reeder treffen könnten. Der Mieter und seine Mitfahrer sind verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften über Schifffahrt, gegebenenfalls Zoll und sonstige Pflichten.
e) Der Vermieter akzeptiert keine Verantwortlichkeit und ist nicht verpflichtet, irgendeinen Schadenersatz zu leisten, wenn Fahrgewässer gesperrt sind, während Reparaturarbeiten, Hochwasser, Trockenheit oder irgendwelchen anderen Gründen außerhalb der Kontrolle des Vermieters. Diese Vorkommnisse gelten nicht als höhere Gewalt (Absatz 20 dieser Vertragsbedingungen) und berechtigen keine der Vertragspartner zur Kündigung.
f) Der Mieter haftet für Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt, diese Haftung ist nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt Ergänzend gilt, dass das Verlassen des Fahrwassers auf eigene Gefahr erfolgt. Havarien außerhalb des Fahrwassers sind nicht versichert. Für entstehende Folgekosten (Bergung, Reparaturen. eventuelle Verzögerungen beim Folgecharterer) haftet der Charterer. Diese Haftung ist in ihrer Höhe unabhängig von der hinterlegten Kaution.

14. Während der Bootsfahrt
a) Der Mieter hat sich mit dem Gebrauch des Bootes und der dazugehörigen Ausrüstung vertraut zu machen. Der Mieter verpflichtet sich, die bei der Einweisung und in den Betriebsanleitungen gemachten Angaben hinsichtlich Maschinengebrauch, bei Segelbooten Segelführung und Bedienung der sonstigen Geräte einzuhalten.
b) Der Mieter hat während und am Ende der Mietzeit die lnstandhaltungs- und Reinigungsarbeiten auszuführen, die in der Betriebsanleitung oder vom Vercharterer angegeben sind. Er hat das Boot zu pflegen wie sein eigenes.
 
15. Schäden und Havarien bei Bootscharter
a ) Im Falle einer Havarie, eines Unfalles oder sonstigen Schadens des Bootes und der mitfahrenden Personen hat der Mieter unverzüglich die Behörden des nächsten Hafens (z.B. Wasserschutzpolizei) und den Vermieter telefonisch zu benachrichtigen.
Es ist ein Unfallbericht zu verfassen, der alle sachdienlichen Einzelheiten einschließlich Namen und Adressen aller Personen und Boote, die in den Unfall, gleich welcher Art, verwickelt sind, die ihn oder das Boot betreffen, enthalten muss. Der Mieter darf nie bei einem Unfall einer drittes Partei gegenüber seine Schuld zugeben und auch keinerlei Reparaturen irgendeiner Firma übertragen, ohne Einverständnis des Vermieters.
b) Kann der Mieter infolge einer Havarie während der Mietzeit keinen Gebrauch von dem Boot machen, so hat er keinen Anspruch auf Minderung des Mietentgeltes, wenn er die Havarie selbst zu vertreten hat.  Ist der Mieter für die Havarie verantwortlich, dann hat er überdies für den Zeitabschnitt, in dem das Boot festliegt und der die Mietzeit überschreitet. dem Vermieter Ersatz zu leisten, wie im Falle verspäteter Rückgabe.

16. Reparaturen während der Bootsfahrt
Der Vermieter unterhält, um Hilfe leisten zu können, einen Reparaturnotdienst während der normalen Arbeitszeiten, einschließlich verfügbaren Materials und Personal. Der Mieter darf nicht eine etwaige Reparaturvergabe ohne Abstimmung mit dem Vercharterer vornehmen.

17. Etwaige Erfahrungsnachweise des Mieters bei Bootscharter
Sind im Katalog des Vermieters Erfahrungsnachweise vorgeschrieben, so hat der Mieter diese dem Vermieter vorzulegen oder anzugeben. Dies gilt insbesondere für Bootscharter in Deutschland und für größere Boote in Holland. Auf Anforderung ist der Mieter verpflichtet, seine Kenntnisse bei der Übergabe während einer Probefahrt unter Beweis zu stellen. Fällt der Nachweis negativ aus, so kann der Vermieter ohne Einverständnis des Mieters auf dessen Kosten einen erfahrenen Schiffsführer bestellen. Der Charterer ist für die Folgen falscher Angaben haftbar, falls er nicht die auf dem Buchungsformular angegebenen Scheine und seemännischen Erfahrungen besitzt  Bei einer Havarie können diese Angaben von der Versicherung überprüft werden
.
18.  Abbruch der Reise
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Mieters liegt (z.B. Krankheit). so ist der Vermieter zur Erstattung ersparter Aufwendungen verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

19. Störung durch den Mieter
Der Vermieter ist berechtigt fristlos den Mietvertrag zu kündigen, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist. Das gilt auch, wenn sich der Mieter nicht an sachlich gerechtfertigte Hinweise hält. Dem Vermieter steht in diesem Fall der Mietpreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung(en) ergeben.

20. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen etc.). Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle berechtigen beide Teile zur Kündigung. Sperrung von Fahrgewässern während Reparaturarbeiten, Hochwasser, Trockenheit oder ähnlichen Gründen außerhalb der Kontrolle des Vermieters gelten nicht als höhere Gewalt. Bitte beachten Sie hierzu auch Absatz 13 e) dieser Bedingungen.
b) Im Falle der Kündigung kann der Vermieter für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bemessende Entschädigung verlangen.
c)  Der Vermieter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. In jedem Falle aber hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d)Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mitumfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte. Sonstige Mehrkosten hat der Mieter zu tragen.
ei Das Recht des Mieters zur Kündigung wegen eines erheblichen Mangels bleibt unberührt.

21. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Mieter Abhilfe verlangen. sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
a) Der Mieter kann eine Herabsetzung des Mietpreises verlangen, wenn er den oder die Mängel bei der Vermietstation oder bei dem Vermieter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige unzumutbar machen. Unterlässt der Mieter schuldhaft eine ihm mögliche Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Mietpreises zu.
c) Ist der Mietgegenstand mangelhaft und leistet der Vermieter nicht innerhalb der von dem Mieter bestimmten angemessenen Frist Abhilfe. so kann der Mieter auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Vermieter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Mieters die sofortige Selbstabhilfe rechtfertigt.
d) Wird der Gebrauch des Mietgegenstandes durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Mieter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Mieter den Mietvertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend. wenn dem Mieter die Nutzung des Mietgegenstandes infolge des Mangels aus wichtigem und dem Vermieter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Vermieter für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Leistungen sowie der Gesamtmietpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder die zu erbringenden Leistungen für den Mieter kein Interesse haben, mithin wertlos sind. Der Vermieter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. lst die Rückbeförderung vom Mietvertrag mitumfasst, so hat der Vermieter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. 
f) Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Vermieter zu vertreten hat, so kann der Mieter auch Schadensersatz bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung verlangen.

22. Mitwirkungspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 19. und 21. sind zu beachten.

23. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung des Vermieters ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt.
aa) wenn der Schaden des Mieters fahrlässig herbeigeführt worden ist,
bb) wenn der Vermieter für einen dem Mieter entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Vermieter gegenüber dem Mieter auf diese Vorschriften berufen.
c) Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, dir ausdrücklich als Fremd bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme am Zielort  Die Pflichten aus einer eventuellen Vermittlung bleiben hiervon unberührt.
d) Der Vermieter haftet nicht für Personenschäden, die durch die Benutzung einer Yacht, eines Bootes, eines Beiboots oder deren Ausrüstung sowie der Ausrüstungsgegenstände einer Ferienwohnung entstehen, es sei denn dies wäre auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen.
Jegliche Haftung für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung einer Anweisung des Personals des Vermieters ergeben, wird ausgeschlossen.

24. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Bootscharter bzw. nach dem vertraglich vorgesehenen Abreisetag gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Mieters wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.
cl Macht der Mieter nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist
.
25. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-  und Gesundheitsvorschriften
Der Mieter ist grundsätzlich selbstverantwortlich, dass für seine Person die zur Durchführung der Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere gesetzliche Bestimmungen beachtet werden. Für unterlassene und unrichtige Informationen haftet der Vermieter mit der Maßgabe der Ziffer 23. Der Vermieter hat den Mieter zu informieren, soweit ihm einschlägige Vorschriften bekannt sind der innerhalb angemessener Zeit nach Inkrafttreten oder Veröffentlichung bekannt sein konnten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für Bürger aus vielen Nicht-EU Staaten für die Einreise in die EU Visazwang besteht

26. Gerichtstand
a) Gerichtsstand für Klagen des Mieters gegen den Vermieter ist Stuttgart.
b) Für Klagen des Vermieters gegen den Mieter ist der Wohnsitz des Mieters maßgeblich, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen. die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In den zuletzt angeführten Sonderfällen ist der Sitz des Vermieters maßgeblich.
27. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
 
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